Okt
4
2010
AfA Gebäude – eine Definition
Author: adminImmobilien, also Gebäude und Wohnungen, gehören zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Dabei wird der Begriff Gebäude auf ein Bauwerk angewendet, welches auf eigenem oder fremdem Grund und Boden errichtet wurde und Menschen Schutz vor äußeren Einflüssen gewährt. Tatsächlich gehören hierzu sogar überdachte Tankstellen mit einer Fläche von mehr als 400 qm.
Das deutsche EStG legt hierfür Abschreibungssätze oder AfA Gebäude fest, die sich in der Regel nach der Nutzungsdauer der Immobilie richten. Diese Abschreibung gilt grundsätzlich für Gebäude, die zum Anlagevermögen gehören. Umlaufvermögen wird bei der Abschreibung nicht berücksichtigt.
AfA Gebäude weißt hierzu verschiedene Abschreibungssätze auf. So beträgt zum Beispiel der AfA-Satz für ein Wirtschaftsgebäude, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird und vor dem 1.1.2001 errichtet wurde, normalerweise 4%.
Bei Wirtschaftsgebäuden die nach dieser Zeit gebaut oder erworben wurden sind es 3%. Für alle anderen Gebäude, die ab 1925 erbaut wurden, gelten 2% Abschreibung, für historische Gebäude 2,5%. Dies sind Mindestsätze, die nicht unterschritten werden dürfen.
Die Fassetten der AfA Gebäude
Wer sich eine Immobilie als Anlagevermögen zulegen möchte, sollte unbedingt die verschiedenen Abschreibungssätze beachten.
Altbauten können hier grundsätzlich über einen Zeitraum von 50 Jahren mit 2% der Herstellungskosten abgeschrieben werden. Eine Ausnahme bilden Häuser, die vor 1925 erbaut wurden. Hier beträgt die AfA Gebäude 2,5%.
Der Abschreibungssatz von 2% über einen Zeitraum von 50 Jahren gilt ebenfalls für Neubauten. Allerdings ist seit dem 1. Januar 2006 für diese Gebäude neben der linearen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung möglich. In diesem Fall können in den ersten Jahren größere Steuerersparnisse durch höhere Abschreibungssätze erzielt werden. Die AfA gilt grundsätzlich nur für die Gebäude – nicht für das Grundstück!
Während bekanntermaßen die AfA für Gebäude über viele Jahre hinweg abgeschrieben werden muss, gelten für Modernisierungsarbeiten wesentlich kürzere Zeiträume. Die steuerliche Geltendmachung erfolgt hier bereits im Verlauf von zwei bis fünf Jahren.
Kleinere Reparaturen können bereits im ersten Jahr abgeschrieben werden.